Satzung

SATZUNG des Haus- und Grundbesitzervereins Würzburg und Umgebung e. V.

in der Fassung vom Mai 2019

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Haus- und Grundbesitzerverein Würzburg und Umgebung e. V., Vereinigung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer.
Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Würzburg eingetragen. Erfüllungsort des Vereins ist Würzburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbsinteressen die Wahrung der Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums. Ihm obliegt es namentlich, seine Mitglieder zu informieren, zu beraten und in jeder möglichen Weise zu unterstützen in allen Fragen, die das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffen. Er unterhält zu diesem Zweck entsprechende Einrichtungen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)  Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche, juristische Personen und Gemeinschaften werden, welchen das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht. Die Mindestmitgliedschaft beträgt zwei volle Jahre.

(2)  Mitglieder und ausscheidende Vorstände, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder zum Ehrenvorstand ernannt werden.

(3)  Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

(4)  Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.

b) durch Tod. Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen.

c) durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des Verwaltungsrates bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen wichtigen Gründen. Der Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Ausgeschlossene kann binnen 4 Wochen Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

d) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Tod bzw. den Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes nicht berührt.

§ 3 a Datenschutzregelung

(1) Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein folgende persönliche Daten des Mitglieds auf:

a) vollständigen Namen

b) Anschrift

c) Umfang des Immobilienbesitzes

d) Geburtsdatum

e) Bankverbindung (bei Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren)

f) Titel, akademischer Grad

g) Telefonnummer, Emailadresse

Die Daten nach Ziffer e) bis g) werden nur erfasst, sofern das Mitglied nicht widerspricht.

(2) Diese persönlichen Informationen werden von dem Verein für die Verwaltung und Betreuung der Mitglieder, insbesondere auch für den Druck und den Versand der Mitgliederzeitschrift, verarbeitet (Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Löschung). Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.

(3) Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt werden.

(4) Beim Vereinsaustritt werden die personenbezogenen Daten, soweit sie nicht zur Erfüllung steuerlicher Pflichten des Vereins benötigt werden, gelöscht.

§ 4 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt:

a)  die Einrichtungen, den Rat und die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen,
b)  an den Versammlungen und Kundgebungen des Vereins teilzunehmen.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

a) die gemeinschaftlichen Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums wahrzunehmen und zu fördern,

b) den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen,

c) die jeweils festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.

§ 6 Beiträge

(1)  Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind jährlich im Voraus zu Beginn des 1. Kalendervierteljahres zur Zahlung fällig.

(2)  Neueintretende Mitglieder des Vereins entrichten eine einmalige Aufnahmegebühr, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird.

(3)  Tritt ein Mitglied neu in den Verein nach dem 31.07. eines Kalenderjahres ein, so wird für das laufende Geschäftsjahr nur die Hälfte des vollen Jahresbeitrages erhoben.

(4)  In begründeten Fällen kann vom Vorstand auf Antrag der normale Jahresbeitrag ermäßigt werden.

(5)  Gehören einem Mitglied mehrere Häuser, Eigentumswohnungen oder Grundstücke, so wird fürjedes weitere Anwesen, jedes weitere Grundstück bzw. für jede weitere Eigentumswohnung ein Zusatzbeitrag erhoben. Der Grundbeitrag richtet sich nach der Liegenschaft, die in die höchste Beitragsklasse einzustufen ist.

(6)  Ein Mitglied, welches mit einem Jahresbeitrag eines vorangegangenen Jahres im Rückstand ist, kann für die Dauer des Rückstandes sein Stimmrecht nicht ausüben.

(7)  Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Verwaltungsrat
  3. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vereinsvorstand

(1)  Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide sind allein vertretungsberechtigt.

(2)  Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben der Vorsitzende und sein Stellvertreter bis zum Zeitpunkt der Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt. Die Wahl hat in dem Kalenderjahr stattzufinden, in dem die Amtszeit endet.

(3)  Dem Vorstand obliegt die gesamte Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben hauptberufliche oder ehrenamtliche Mitarbeiter berufen oder Ausschüsse einsetzen.

(4)  Der Vorstand kann andere Personen zur Vertretung des Vereins ermächtigen und Zeichnungsbefugnis für den Verein erteilen.

§ 9 Der Verwaltungsrat

(1)  Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 7 und höchstens 10 Vereinsmitgliedern. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2)  Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben: Festlegung der Grundsätze über die Verwendung des Vereinsvermögens, der Vereinseinnahmen, die Feststellung von Richtlinien für Ausgaben und Einnahmen und die Vorprüfung der Jahresrechnung, Kontrolle der Buchführung, Vorlage eines schriftlichen Rechnungsprüfungsberichtes, Stellungnahme zur Entlastung des Vorstandes. Der Verwaltungsrat beschließt über die Dienststellung der einzelnen Vorstandsmitglieder, die Regelung der vertraglichen Abmachung einschließlich einer Tätigkeitsvergütung.

(3)  Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertretereinberufen und geleitet. Die Einberufung soll schriftlich mit Angabe der Tagesordnung erfolgen. Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(4)  An den Sitzungen des Verwaltungsrates sind ferner teilnahmeberechtigt – ohne Stimmrecht – der Vorstand, der Geschäftsführer des Vereins sowie die Ehrenvorstände.

(5)  Auf Verlangen von mindestens drei Verwaltungsräten ist eine Verwaltungsratsitzung einzuberufen.

(6)  Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Schriftführer.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über die Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums, über die Tätigkeit des Vereins und der ihr vorbehaltenen Beschlussfassung. Innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung erfolgt spätestens zwei Wochen zuvor in dem Verkündungsblatt des Vereins.

(2)  Der Mitgliederversammlung obliegt:

a)  die Wahl und Abberufung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Verwaltungsrates,
b)  die Entgegennahme des Jahres-, Kassen und Revisionsberichtes, sowie desHaushaltsplanes,
c)  die Erteilung der Entlastung für den Vorstand,
d)  die Wahl von Kassenprüfern,
e)  die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
f)  die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
g)  die Änderung der Satzung,
h)  die Bestimmung des offiziellen Verkündungsblatt (Fachzeitschrift),
i)  die Auflösung des Vereins.

(3)  Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Beratung und Beschlussfassung über grundsätzlich bedeutsame Fragen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums und des Vereins einberufen werden. Auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

(4)  Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitzende bestimmt das Abstimmungsverfahren. Eigentümergemeinschaften und Gemeinschaften sonstiger dinglich Berechtigter haben bei Abstimmungen auf Mitgliederversammlungen jeweils nur eine Stimme, wenn nicht alle Beteiligten einzeln die Mitgliedschaft erworben haben.

(5)  Die Wahlen erfolgen über Stimmzettel und sind geheim. Sie dürfen offen erfolgen, wenn nicht mehr Bewerber vorhanden sind, als Stellen zu besetzen sind und soweit kein Widerspruch aus der Versammlung erfolgt. Wahlvorschläge müssen mindestens eine Woche vor dem Versammlungstag dem Vorstand schriftlich vorliegen.

(6)  Bei Vorstandswahlen findet, wenn nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen den beiden Bewerbern das Los.

(7)  Als Mitglieder des Verwaltungsrates sind diejenigen Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Die Reihenfolge ergibt sich aus den erzielten Stimmenzahlen. Haben zwei oder mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erreicht, findet zwischen ihnen eine Stichwahl statt, wenn die Zahl der Bewerber größer ist als die Zahl der zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder. Ergibt diese Stichwahl ebenfalls Stimmengleichheit, entscheidet zwischen ihnen das Los. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie Mitglieder des Verwaltungsrates zu wählen sind; es muss jedoch die ihm zur Verfügung stehende Stimmenzahl nicht ausschöpfen. Ist ein Bewerber auf einem Stimmzettel mehrfach aufgeführt worden, so darf er bei der Auszählung nur einmal gezählt werden.

(8)  Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt entsprechend der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder.

(9)  Zur Abberufung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters oder eines Mitgliedes desVerwaltungsrates ist eine Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(10)  Bei Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen als nicht abgegeben.

(11)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift zu beurkunden, diejeweils vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem Mitglied des Verwaltungsrates zu unterzeichnen ist.

§ 11 Verkündungsorgan

Veröffentlichungen des Vereins erfolgen im offiziellen Organ des Vereins oder in einer geeigneten Fachzeitung. Von der Mitgliederversammlung wird eine bestimmte Fachzeitschrift als offizielles Organ des Vereins bestimmt. Diese Fachzeitschrift wird von allen Vereinsmitgliedern bezogen. Das Zeitungsgeld wird mit dem Mitgliedsbeitrag eingehoben.

§12 Kassenprüfung

Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassen-, Rechnungs- und Buchführung sind alljährlich durch die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie haben die Ausgaben und Belege auch dahin zu überprüfen, ob diese Ausgaben auf Grund ordnungsmäßiger Beschlüsse der Vereinsorgane erfolgt sind.

§ 13 Satzungsänderung

Änderung dieser Satzung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Zur Gültigkeit des Beschlusses bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegeben.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstands oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer besonders hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von zwei Drittel aller Mitglieder und einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Hierbei zählen Stimmenthaltungen als nicht abgegeben.

(2)  Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb zwei Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit Drei- Viertel-Stimmenmehrheit die Auflösung beschließen kann. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.

(3)  In der Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen wird, ist über die Verwendung des bei der Auflösung etwa vorhandenen Vereinsvermögens mit der Maßgabe zu beschließen, dass dieses nur zu Zwecken gem. § 2 verwendet werden darf. Zur Abwicklung der Geschäfte bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.

§ 15 Schlichtung von Streitigkeiten

Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins kann auf Anordnung des Vorsitzenden ein Schiedsgericht gebildet werden, welches aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Jeder Streitteil benennt einen Beisitzer, der Vereinsvorsitzende benennt den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.


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