Vorübergehend ab 01.03.2024 neue Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag
8.00 – 12.30 Uhr und
13.30 – 17.00 Uhr
Freitag
8.00 – 12.30 Uhr
Wir danken für Ihr Verständnis.
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Hier erhalten Sie mehrere Übersichten von Förderprogrammen bei Immobilien zusammengetragen von Herrn RA Roman Sostin, Syndikusanwalt Haus & Grund Bayern
BHZ 7_2020 Neue Serie Fördermöglichkeiten Teil 1_sb
BHZ 8_2020 Serie Fördermöglichkeiten Immobilien Teil 2_sb
Hier erhalten Sie die wichtigen Informationen betreffend des Datenschutzes im Mietrecht laut EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Was ist eine Vorsorgevollmacht, was eine Patientenverfügung? Wie müssen diese ausgestaltet sein, um die rechtliche Wirkung zu entfalten, die mir wichtig ist? Muss ich zum Rechtsanwalt oder Notar gehen, um ein Testament zu errichten? Was kann ich in einem Testament überhaupt regeln? Mit drei Broschüren möchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz den Bürgerinnen und Bürgern helfen, die richtigen Antworten auf diese und andere Fragen zu finden und ihnen den Weg zur selbstbestimmten Vorsorge erleichtern.
Die neue Broschüre „Der große Vorsorgeberater“ bündelt die wichtigsten Vorsorgethemen in nur einem Werk. Die Broschüren „Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter“ und „Vorsorge für den Erbfall“ enthalten hierzu Formulare und umfangreiche Informationen – angepasst an die Anforderungen der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Die Broschüren können kostenlos unter www.bestellen.bayern.de als PDF-Dokumente heruntergeladen werden.
Außerdem sind die Broschüren „Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter“ (ISBN 978-3-406-70879-4, Verlag C.H.BECK), „Vorsorge für den Erbfall“ (ISBN 978-3-406-70975-3, Verlag C.H.BECK) und „Der große Vorsorgeberater“ (ISBN 978-3-406-69834-7) überall im Buchhandel oder direkt beim Verlag C.H.BECK (Wilhelmstraße 9, 80801 München, Telefonnr.: (089) 38 189-750, E-Mail: bestellung@beck.de) erhältlich. Der Einzelverkaufspreis beträgt für die Broschüren „Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter“ und „Vorsorge für den Erbfall“ jeweils 5,50 Euro und für die Broschüre „Der große Vorsorgeberater“ 12,90 Euro.
Rauchwarnmelder können Leben retten! Aus diesem Grund hat sich der bayerische Gesetzgeber entschlossen, eine Rauchwarnmelderpflicht in Wohnungen einzuführen. Schlaf- und Kinderzimmern sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, müssen mit mind. einem Rauchwarnmelder ausgestattet werden.
Für Neubauten ist diese Regelung zu beachten, sofern mit ihrer Errichtung nach dem 1. Januar 2013 begonnen wurde. Für Bestandsgebäude gilt eine Nachrüstfrist bis zum 31. Dezember 2017. Die Pflicht zur Sicherung der Betriebsbereitschaft obliegt nach bayerischem Landesrecht dem Nutzer der Wohnung, das heißt den jeweiligen Bewohnern – den Mietern.
Wollen Sie mehr wissen? In unserem Downloadbereich können Sie das Infoblatt sowie ein Installationsprotokoll herunterladen.